Recherche Index des sujets (Bd. 86/2005 - Bd. 105/2024) |
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Bach -
Bail à ferme -
Bail à ferme agricole -
Bail à loyer -
Bank Auskunftspflicht Über Vermögenswerte an denen der Erblasser nur wirtschaftlich berechtigt war Bd. 91
S. 111
Gemeinsames Bankkonto und Bankdepot (Compte-joint/Oder-Konto) Erbenausschlussklausel. Gültigkeit? Bd. 93
S. 91
Gegenstand und Verfügungsmöglichkeiten der Kontoinhaber Bd. 93
S. 91
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Bankgarantie -
Bankgeheimnis -
Banque -
Bauabstand -
Baubeschränkung -
Baubewilligung -
Bäuerliches Bodenrecht -
Bäuerliches Erbrecht -
Bäuerliches Güterrecht Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Weinbaubetrieb) im Eigengut eines Ehegatten. Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag Bd. 94
S. 132
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Bäuerliches Zivilrecht -
Baugebiet -
Bauhandwerkerpfandrecht Schumacher Rainer, Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum: , Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum: Schumacher Rainer eine besondere Herausforderung an den Grundbuchverwalter Bd. 95
S. 1
Thurnherr Christoph, Das revidierte Bauhandwerkerpfandrecht - zu wenig Neues, aber noch mehr Problematisches? Bd. 93
S. 73
Allgemeines Beispiele (zwei) für Fehlleistungen von Gerichten und Grundbuchverwalter bei der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten Bd. 95
S. 5
Revision in Kraft seit 1.1.2012. Ausgangslage und Fazit Bd. 93
S. 73
Zweck des Bauhandwerkerpfandrechtes Bd. 93
S. 81
Anspruch auf Errichtung Unzulässigkeit nach Ablauf der Eintragungsfrist eine andere Eintragung zu verlangen Bd. 97
S. 136
Definitive Eintragung Datum der Eintragung Bd. 95
S. 39
Entscheid über die definitive Eintragung ist kein Rechtsöffnungstitel über die Schuldsumme. In diesem Verfahren sind die Gründe für eine Reduktion der Forderung nicht zu berücksichtigen Bd. 100
S. 242
Nur als Grundpfandverschreibung Bd. 95
S. 33
Fertigstellung der Arbeiten und Frist zur Eintragung Bei Arbeiten in einem Wohngebäude, das in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist. Im Prinzip beginnt die Eintragungsfrist separat ab Vollendung der Arbeiten, welche jede Stockwerkeinheit betreffen Bd. 100
S. 110
Notwendige Arbeiten, die namentlich aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt worden sind, führen nicht zu einer Vollendung des Werkes, auch wenn die Arbeiten bescheiden sind Bd. 100
S. 110
Vollendung der Arbeiten kann auch ausserhalb des Grundstückes stattfinden. Bd. 88
S. 179
Forderung Abbruch- und Entsorgungsarbeiten Bd. 88
S. 179
Abbrucharbeiten Bd. 93
S. 76
Auf- und Abbau eines Krans Bd. 93
S. 80
Aus einem Gerüstbauvertrag Bd. 88
S. 215
Baugrubensicherung Bd. 93
S. 76
Baureinigung Bd. 93
S. 80
Forderung gegenüber dem Mieter. Art der Zustimmung des Eigentümers für die Bauarbeiten Bd. 88
S. 220
Intellektuelle Bauleistungen Bd. 93
S. 82
Künftiger Erwerber des Grundstückes Bd. 93
S. 84
Mieter- bzw. Pächterbau Bd. 93
S. 83
Konkubinatspartner eines Mieters Bd. 93
S. 84
Voraussetzungen Bd. 93
S. 83
Montage eines Gerüsts, das nicht eigens für einen bestimmten Bau hergestellt wurde Bd. 91
S. 264
Montage und Demontage von Baubaracken oder Baucontainern Bd. 93
S. 80
Neuformulierung der pfandgesicherten Bauleistungen Bd. 93
S. 75
Nutzniessungs- oder Wohnberechtigte Bd. 93
S. 84
Objektspezifische Arbeiten Bd. 93
S. 81
Prozesskosten Bd. 95
S. 13
Reine Materiallieferungen Bd. 93
S. 82
Rodung von Bäumen Bd. 93
S. 80
Sicherheitsdienste Bd. 93
S. 80
Transporte und Ladearbeiten für Transporte Bd. 93
S. 80
Vermietung von Baugeräten oder Baustelleneinrichtungen Bd. 93
S. 80
Frist Beginn der viermonatigen Frist beginnt mit der Vollendung der Arbeiten, auch wenn diese vor dem 1.1.2012 vollendet worden sind Bd. 100
S. 110
Verlängerung der Eintragungsfrist Bd. 93
S. 84
Frist zur Eintragung Mehrere Verträge für die Ausführung von Arbeiten. Frist beginnt für jeden Vertrag ab Vollendung der Arbeiten. Andere Situation, wenn die Verträge eine Einheit bilden. Im Zweifelsfalle muss der Richter die vorläufige Eintragung anordnen Bd. 97
S. 338
Geltendmachung Berechnung der Klagefrist. Fristenstillstand gilt nicht für die Frist zur Erhebung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechtes Bd. 100
S. 105
Grundstück im Eigentum eines Dritten. Forderungsschuldner existiert infolge eines Konkurses nicht mehr. Geltendmachung ausschliesslich gegenüber dem Dritteigentümer Bd. 100
S. 110
Gesetzgebung Verwaltungsvermögen Bd. 88
S. 398
Nichtigkeit Beim Bauhandwerkerpfandrecht Bd. 95
S. 25
Pfandobjekt Arbeiten für ein Gebäude, das teils auf dem Baurechtsgrundstück und teils auf einer Fläche des belasteten Grundstückes liegt. Schätzung der anteilsmässigen Beträge Bd. 97
S. 333
Grundstück im Verwaltungsvermögen Bd. 93
S. 85
Miteigentum und Stockwerkeigentum Ausschluss von Gesamtpfandrechten Bd. 95
S. 36
Stockwerkeigentum. Eintragung, wenn Stockwerkeigentum begründet worden ist Bd. 92
S. 107
Parzelliertes Grundstück. Keine Aufteilung der Gesamtpfandsumme auf die verschiedenen Grundstücke durch den Richter. Rechtsbegehren muss bestimmt sein. Bd. 92
S. 217
Stockwerkeigentum. Bestehende Belastung des gemeinschaftlichen Grundstückes. Verlust des Wahlrechtes des Bauhandwerkers Bd. 97
S. 136
Unzulässigkeit im Laufe des Prozesses eine Umlegung der Pfandrechte auf einzelne Stockwerkeigentumsanteile vorzunehmen Bd. 97
S. 136
Rechtsnatur Anspruch ist realobligatorische Natur Bd. 88
S. 220
Vorläufige Eintragung Folgen wenn durch ein nicht zuständiges Gericht angeordnet Bd. 95
S. 21
Keine Löschung der Vormerkung von Amtes wegen, wenn der Anspruch innert Frist eingeklagt, aber dem Grundbuchamt davon keine Mitteilung gemacht worden ist, dieses jedoch anderweitig davon Kenntnis erhalten hat Bd. 95
S. 46
Normalfall Bd. 95
S. 2
Prüfung der richterlichen Anordnung. Diese muss sich gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer richten. Situation, wenn eine Tagebucheintragung für eine Eigentumsänderung noch nicht vollzogen ist. Bd. 88
S. 183
Sicherung des Datums Bd. 95
S. 39
Verweigerung der vorläufigen Eintragung ist ein Endentscheid Bd. 93
S. 129
Voraussetzungen. Pfandrechtsanspruch und dessen Gefährdung. Voraussetzungen für eine Gefährdung Bd. 96
S. 21
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Bauland -
Baulinien -
Baumaterial auf fremdem Boden -
Bauordnung -
Baupolizeirecht Baubewilligung Verzicht auf Baueinsprache Als Grunddienstbarkeit nicht zulässig Bd. 87
S. 152
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Baurecht Das Stichwort "Heizanlage" vermag kein Baurecht zu begründen. Bd. 101
S. 238
Der Begriff "Baurecht" muss für den Eintrag verwendet werden, um das Recht entstehen zu lassen. Bd. 101
S. 240
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Baurecht, Art. 675, 779 ZGB Christian Brückner, Mathias Kuster, Die Vormerkung "weiterer vertraglichen Bestimmungen" gemäss Art. 779b Abs. 2 ZGB Bd. 102
S. 329
Flurina Hitz, Die Vormerkung vertraglicher Bestimmungen im Sinne von Art. 779b Abs. 2 ZGB beim selbständigen und dauernden Baurecht vor dem Hintergrund der Trennung von dinglichen und obligatorischen Rechten Bd. 99
S. 269
Kaspar Fierz, Anpassung des Baurechtszinses: Das Bundesgericht setzt sich über die anerkannten Grundsätze der Immobilienbewertung hinweg Bd. 102
S. 292
Piotet Denis, Les limitations de l`annotation de l`art 779b CC à la lumière de la théorie générale de l`annotation de droits personnels Bd. 94
S. 361
Wenger Thomas J. und Blum Bernhard, Die Formvorschriften bei der Übertragung von Baurechtsdienstbarkeiten Bd. 97
S. 153
Bauberechtigte Person Baurecht zugunsten mehrerer Personen als Personaldienstbarkeit. Eine Klausel, mit welcher die Eigentümerin einer Liegenschaft und drei andere Personen die Teilung des Eigentums an den Gebäuden zu vier gleichen Teilen vereinbaren, indem sie das Baurecht lediglich drei Personen einräumen, ist nichtig wegen des unmöglichen Inhaltes. Konversion in ein gültiges Rechtsgeschäft. Der Tod eines an einem persönlichen Baurecht Mitberechtigten bewirkt, sofern der Anteil nicht übertragbar ist, die entsprechende Vergrösserung der Anteile der anderen Mitberechtigten. Bd. 89
S. 160
Baurechtszins und Sicherung Anpassung des Baurechtszinses: Das Bundesgericht setzt sich über die anerkannten Grundsätze der Immobilienbewertung hinweg (Urteilskritik zu BGE 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 = ZGBR 102 (2021) 12 ff.) Bd. 102
S. 292
Baurechtszins ist eine persönliche Schuld. Vereinbarungdarüber ist objektiv kein wesentlicher Vertragspunkt des Begründungsvertrages und bedarf nicht der öffentlichen Beurkundung. Bd. 92
S. 399
Die sog. Ertragserosion des Baurechtsgebäudes ist bei der Neubemessung des Baurechtszinses zu berücksichtigen Bd. 102
S. 296
Erklärung des Bundesgerichts, was die zivilrechtliche und die wirtschaftliche Bedeutung des Baurechtszinses ist Bd. 102
S. 24
Grundsätzliches zur Anpassung des Baurechtszinses Bd. 102
S. 12
Nachträgliche Leistungsunmöglichkeit, die vereinbarte Grundpfandverschreibung als Folge eines neuen Grundpfandrechts, das im Range nach der Sicherungsgrundpfandverschreibung eingetragen worden ist, zu erfüllen Bd. 102
S. 6
Ökonomische Grundlagen der Landbewertung Bd. 102
S. 293
Überbindung des Baurechtszinses bei der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertung auf den Ersteigerer, wenn im Grundbuch ein Sicherungspfandrecht eingetragen ist. Bd. 89
S. 169
Vereinbarung Die Vereinbarungen, welche sich mit der Festlegung und Bemessung des Baurechtszinses befassen, sind beurkundungsbedürftig. Bd. 86
S. 291
Wer trägt die Kosten des Schätzungsexperten bei der Anpassung des Basislandwertes zur Berechnung des Baurechtszinses? (Zürich) Bd. 102
S. 5
Zu den verschiedenen Vertragstypen "Zürcher Modell", "Basler Modell", "der traditionelle Baurechtsvertrag" und "Stadtzürcher Modell" Bd. 102
S. 26
Zum Thema der "Verwandtschaft" von Baurechtszins und Hypothekarzins Bd. 102
S. 29
Begründung Ausdehnung des Baurechts (auf das Nachbargrundstück). Keine öffentliche Beurkundung für die Ausdehnung des Heimfalls Bd. 99
S. 258
Begründung oder Änderung Das Unterschreiten der Mindestdauer des Baurechts hat keinen Einfluss auf die Eröffnung eines neuen Grundbuchblattes Bd. 102
S. 254
Die Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Neubegründung oder Änderung der Dienstbarkeit? Bd. 102
S. 245
Belastetes Grundstück Pflicht zur Durchführung einer Voruntersuchung. Abgrenzung der Pflichten zwischen Grundeigentümerin und Baurechtsnehmerin. Einzelne Phasen der Durchführung. Begriff des Standortinhabers. Die Bodeneigentümerin kann zur Durchführung der Voruntersuchung verpflichtet werden, wenn die Baurechtsnehmerin nicht Verursacherin der Altlast ist und deren Rechtsvorgängerin durch Konkurs aufgelöst worden ist. Bd. 87
S. 304
Gegenstand Baurecht mit eigenem Grundbuchblatt (selbständige und dauernde Rechte) Bd. 97
S. 153
Baurecht ohne eigenes Grundbuchblatt Bd. 97
S. 154
Telekommunikationsanlage auf fremdem Boden. Baurecht oder Mietvertrag? Bd. 88
S. 65
Unterirdische Autoeinstellhalle Bd. 93
S. 381
Zur Definition des selbständigen und dauernden Baurechts Bd. 102
S. 249
Gesetzgebung Vorentwurf für die Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts Überblick über den Stand der Gesetzesrevision, das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens und das weitere Vorgehen Bd. 87
S. 38
Heimfall notwendige formelle Voraussetzungen für die Ausübung des vorzeitigen Heimfallrechts Bd. 105
S. 186
Inhalt und Umfang Umschreibung der zu duldenden Bauten. Fehlen der im Dienstbarkeitstext als wesentliche Bestandteile erwähnten Pläne. Bestimmbarkeit gegeben durch vorbehaltene Genehmigung der Baupläne. Bd. 89
S. 151
Veränderung der Gestalt und Umfang der zu duldenden Baute. Durch die Dienstbarkeit sind Veränderungen gedeckt, welche die Identität der Baute nach Lage, Gestalt und Umfang wahren. Bd. 89
S. 154
Realobligatorische Vereinbarungen durch Vormerkung Abgrenzung zu Art. 730 Abs. 2 ZGB Bd. 94
S. 372
Bei einer Optionsvereinbarung unter Einbezug einer Drittpartei ist die Vormerkbarkeit der Vereinbarung fraglich (Aargau) Bd. 102
S. 2
Beschränkung der Übertragbarkeit Bd. 94
S. 370
Beschränkungen der Vormerkbarkeit von Vereinbarungen Bd. 94
S. 368
Die Verpflichtung zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechtes an einen Dritten kann nicht vorgemerkt werden (Aargau) Bd. 102
S. 1
Ein Eintritt einer bestimmten Drittpartei ins Baurecht als Rechtsnachfolgerin der Baurechtsnehmerin und dessen Fortführung nach Ablauf sind - soweit möglich - weder einer dinglichen noch realobligatorischen Wirkung zugänglich, vgl. Art. 123 Abs. 1 GBV (Aargau) Bd. 102
S. 4
Heimfallsentschädigung. Schiedvereinbarung Bd. 94
S. 373
Keine Vormerkung dinglich wirkender Bestimmungen Bd. 94
S. 369
Rechtsnatur von Art. 779b ZGB Bd. 94
S. 366
Spezialitätenprinzip zur Vormerkung nach Art. 779b ZGB Bd. 94
S. 368
Übertragungsbeschränkung Bd. 93
S. 384
Vereinbarungen zum Heimfall Bd. 93
S. 166
Rechtliche Natur Besonderheiten des selbständigen und dauernden Baurechtes Bd. 99
S. 271
Übertragbarkeit Vormerkbarkeit. Anzeige nach Eigentumsänderung durch den Grundbuchverwalter Bd. 91
S. 366
Übertragung Baurechtsdienstbarkeit mit eigenem Grundbuchblatt. Beurkundeter Vertrag Bd. 97
S. 154
Vormerkung der Vereinbarung der Übertragungsbeschränkung Bd. 93
S. 167
Zustimmung zur Übertragung durch den Grundeigentümer. Einschränkung der Verfügungsmacht? Grundbuchverwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen. Zuständigkeit der Zivilgerichte. Bd. 92
S. 370
Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit des Bauberechtigten für Schäden an Nachbargrundstücken. Bd. 89
S. 88
Vertrag Richterliche Anpassung des Baurechtszinses. Clausula rebus sic stantibus Bd. 93
S. 206
Dingliche Bestimmungen im Baurechtsverhältnis Bd. 99
S. 272
Übertragungsbeschränkung Bd. 99
S. 273
Form für die obligatorischen Bestimmungen, die vorgemerkt werden können Bd. 99
S. 279
Gliederung des Vertrages Bd. 93
S. 168
Obligatorische Bestimmungen im Baurechtsverhältnis Bd. 99
S. 274
Vormerkbarkeit von vertraglichen Bestimmungen. Bd. 91
S. 365
Vorkaufsrecht Entfallen des gesetzlichen Vorkaufsrechtes bei Baurechts- und Miteigentumsverhältnissen; massgebender Zeitpunkt Bd. 102
S. 205
Vormerkung obligatorischer Bestimmungen aus dem Baurechtsverhältnis Änderung des Baurechtsvertrages und Bedeutung zu bestehenden Vormerkungen Bd. 102
S. 341
Antrag an das Grundbuchamt auf Vormerkung Bd. 102
S. 337
Konfliktpotenzial der spezifizierten Vormerkung unter Angabe von Stichwörtern Bd. 102
S. 339
Wert der gesamthaften Vormerkung aller vertraglichen Bestimmungen (handänderungs- und konkursfest) Bd. 102
S. 337
Auslegung von Art. 779b Abs. 2 ZGB Bd. 102
S. 333
nicht vertragstypische Bestimmungen Bd. 102
S. 336
Vertragstypische Bestimmungen Bd. 102
S. 333
Heimfallsentschädigung Bd. 99
S. 276
Heimfallsentschädigung. Durch Vormerkung entsteht realobligatorische Wirkung Bd. 99
S. 258
Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes Bd. 102
S. 340
Übertragungsbeschränkung Bd. 99
S. 277
Vielfältige Möglichkeiten zur Vormerkung von obligatorischen Bestimmungen Bd. 99
S. 276
Wirkung der Vormerkung Bd. 102
S. 340
Zur Frage der Spezifikation der vorzumerkenden Bestimmungen mit Stichwörtern oder unter einem einzigen Stichwort gesamthaft Bd. 102
S. 330
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Baureglement -
Baurekurs -
Baute -
Bauverbot -
Bauvertrag -
Bauvorschriften -
Bauzone -
Bebauungsplan -
Bedeutungsloser Eintrag -
Bedingung Gegenstand Eine Rechtsbedingung wird auch dann nicht zur „echten“ Bedingung, wenn sie die Parteien als Voraussetzung für die Gültigkeit des von ihnen geschlossenen Rechtsgeschäftes (z.B. Grundstückkaufvertrag) bezeichnen Bd. 105
S. 383
Für das Verfügungsgeschäft bildet die Bewilligung (zum Erwerb eines Grundstückes nach BewG) eine Rechtsbedingung. Eine Rechtsbedingung ist ein auf Gesetz beruhender, der Privatautonomie entzogener Umstand, von dessen Eintritt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes anhängig gemacht wird Bd. 105
S. 383
Verkaufsversprechen Gültigkeitsvoraussetzung für das Versprechen ist der Erhalt einer Baubewilligung. Zur Sicherung des Verkaufsversprechens eingeräumtes Kaufsrecht kann solange die Baubewilligung nicht vorliegt, nicht ausgeübt werden. Es ist unwesentlich, ob die Bedingung nur zugunsten des Käufers vereinbart worden ist. Bd. 86
S. 333
Suspensivbedingungen in Vorvertrag. Nebenpunkte Bd. 91
S. 118
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Befehlsverfahren -
Beginn eines Werkes -
Beglaubigung Erstellung von elektronischen Beglaubigungen Bd. 99
S. 131
Pflichten der Urkundsperson Berufs- und Abklärungspflichten Urkundenfälschung Beglaubigte Fotokopie Notar hat das Original nie gesehen Bd. 87
S. 197
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Begründung -
Beistandschaft -
Beiträge -
Belastungsgrenze -
Bénéfice -
Bénéfice d`inventaire -
Bénéfice, de l`union conjugale -
Benutzungsrecht -
Benzine -
Benzinsservitut -
Beratung -
Bereicherung Von einer Ersparnisbereicherung spricht man, wenn entweder eine Nichtverminderung der Aktiven oder eine Nichterhöhung der Passiven vorliegt Bd. 104
S. 270
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Bereicherung, ungerechtfertigte Entschädigung bei Bau auf fremdem Boden mit fremdem Material Bd. 88
S. 197
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Berichtigung -
Berufliche Vorsorge -
Berufsgeheimnis Abgrenzung Geldwäschereigesetz Verhältnis zum Berufsgeheimnis der Anwälte und Notare. Das Berufsgeheimnis deckt grundsätzlich nur deren berufsspezifischen, nicht auch ihre allgemeinen wirtschaftlichen Aktivitäten ab. Bd. 87
S. 228
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Berufspflichtverletzung -
Beschlagnahme -
Beschränkte Gütergemeinschaft -
Beschwerde Nathalie Ducrey, Die Stellung des Grundbuchamtes im Eintragungs- und Grundbuchbeschwerdeverfahren Bd. 104
S. 325
Betreibung Überpfändung für Beiträge an eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Bd. 88
S. 28
Im Notariatsbereich / en matière du notariat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Anzeige gegen einen Notar. Entscheid der Aufsichtsbehörde berührt keine schutzwürdigen Interessen des Anzeigers. Eine Beschwerdelegitimation fehlt (VD). Bd. 89
S. 378
Beschwerde ist zulässig, wenn sich der Beschwerte in der Anwendung des kantonalen Rechtes auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz als Teil des Bundesverfassungsrechtsberufen kann. Bd. 89
S. 381
In anderen Angelegenheiten / En d`autres domaines Handelsregister Eintragungspflicht. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt. Kognition des Bundesgerichtes. Bd. 86
S. 381
In Grundbuchsachen / En matière de registre foncier Aktivlegitimation Vormerkung Arrest. Beschwerdeberechtigte Personen Bd. 92
S. 277
Gegen die vollzogene Löschung eines Eintrags (Vormerkung Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes) steht die Grundbuchberichtigungsklage offen, weshalb der Beschwerdeweg ausgeschlossen ist. Bd. 89
S. 295
Gegenstand Abgrenzung administrative Aufsicht und Rechtsmittelaufsicht im Grundbuchbereich Bd. 97
S. 55
Reihenfolge der Behandlung von zwei Anmeldungen, die am gleichen Tag angemeldet worden sind. Bd. 86
S. 30
Verfügung im Rechtssinne und nicht bloss Meinungsäusserung Bd. 96
S. 105
Grundbuchbeschwerde. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht, welcher kein Streitwert zukommt Bd. 94
S. 276
Verfahren Voraussetzung Abweisung einer Grundbuchanmeldung. Abweisung ist vermögensrechtlicher Natur und eine Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30‘000 beträgt Bd. 100
S. 286
Abweisung eines Einsichtsbegehrens ins Grundbuch. Frage, ob dieser Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, offengelassen, da der Streitwert auf über Fr. 30‘000 festzusetzen wäre. Begründungspflicht der Beschwerde, ungenügend der Verweis auf die bei den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente Bd. 100
S. 343
Ein im Grundbuch vollzogener Eintrag kann nicht mit einer Grundbuchbeschwerde angefochten werden Bd. 100
S. 339
Zuständigkeit Abgrenzung der Zuständigkeit des Richters und der Aufsichtsbehörde. Bd. 86
S. 30
Örtliche Zuständigkeit Bd. 92
S. 290
Zustellungspflicht der Vernehmlassung der Behörde an den Beschwerdeführer. Bd. 90
S. 254
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Beschwerde ans Bundesgericht Fristberechnung Bei Nichteintritt des Kassationsgerichtes mangels Zuständigkeit.Fristbeginn Bd. 91
S. 334
Friststillstand. Ostern Bd. 96
S. 53
Gegenstand Beschwerde gegen die Anordnung der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung (Verfügungsverbot) Bd. 96
S. 116
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Beseitigungsrevers -
Besitz Fehlender guter Glaube und Übertragung Besitz an Carigiet-Bild ohne Übergabe Bd. 104
S. 316
Wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen sowie beim Handel mit Kunst- und mit Occasionsgegenständen trifft den Käufer rechtsprechungsgemäss die Obliegenheit abzuklären, ob der Verkäufer auch tatsächlich befugt ist, über die Sache zu verfügen Bd. 104
S. 319
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Besonders befähigter Revisor -
Bestechung -
Betreibung -
Betreuungsvertrag -
Betrug -
Beurkundung -
Beurkundungsbedürftigkeit -
Beweis -
Beweislast Alexandra Jungo, Beweislastfragen im Sachenrecht Bd. 102
S. 69
Bei der Löschung von Dienstbarkeiten, die jegliche rechtliche Bedeutung verloren haben bzw. ein Grundstück nicht betreffen. Bd. 91
S. 371
Bei Erbunwürdigkeit Bd. 91
S. 230
Besitz und Eigentumsvermutung Ausschluss der Eigentumsvermutung gegenüber der früheren selbständigen Besitzerin bei umstrittenem Rechtsgrund Bd. 102
S. 75
Eigentumsvermutung gegenüber Drittpersonen Bd. 102
S. 76
Selbständiger und unzweideutiger Besitz als Vermutungsbasis Bd. 102
S. 72
Gegenstand Beweislast und Beweisführungslast Bd. 102
S. 69
Beweislastverteilung nach der Grundregel in Art. 8 ZGB Bd. 102
S. 70
Beweislastverteilung nach Sonderregeln des Sachenrechts Bd. 102
S. 71
Nachbarrecht Bd. 102
S. 79
Urteilsfähigkeit bei erwachsenen Personen Bd. 92
S. 30
bei Personen mit Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Bd. 92
S. 30
Verteilung Letztwillige Verfügung Bei der Bestreitung der Urteilsfähigkeit Bd. 87
S. 108
Schenkung Ausgleichung einer Schenkung oder beabsichtigte Entschädigung für Arbeitsleistungen Bd. 87
S. 120
Vertikale Ausdehnung des Grundeigentums Bd. 102
S. 78
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Bewertung -
Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland -
Biens du domaine public -
Biens sans maître -
Blanchiment d`argent -
Blocage du registre foncier -
Bodenrecht -
Bodenspekulation -
Bodenverbesserung -
Bonne foi -
Bonnes moeurs -
Böser Glaube -
Bösgläubigkeit Grundeigentümer muss sich das Wissen oder Wissen müssen seines Architekten über einen unrechtmässigen Zustand anrechnen lassen Bd. 93
S. 213
Voraussetzungen Bd. 94
S. 15
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Brandmauer -
Brasilien -
Brésil -
Bretterbeige -
Bruit -
Bundesrechtspflege -
Bundesrepublik Deutschland -
Bureau du registre foncier -
Bürgerrecht -
Bürgschaft Begriff Bürgschaft und Solidarbürgschaft Rückgriff bei einer Mehrzahl von Solidarbürgen. Bd. 86
S. 19
Beurkundung, Form Zustimmung des Ehegatten Seit 1.12.2005 braucht die Eingehung einer Bürgschaft durch eine verheiratete Person die Zustimmung des Ehepartners Bd. 87
S. 82
Zwei getrennte Dokumente? Waadtländische Beurkundungsvorschriften. Folgen. Bd. 88
S. 335
Bürgschaftshaftung anstelle Bauhandwerkerpfandrecht am Grundstück im Verwaltungsvermögen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Bd. 93
S. 85
Rückgriff Voraussetzungen Bei genehmigtem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Bd. 86
S. 19
Untergang Nachlassvertrag Kein Erlöschen der Bürgschaft bei Zustandekommen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. Bd. 86
S. 19
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Résultat dossier
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