Recherche Index des sujets (Bd. 86/2005 - Bd. 105/2024) |
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Eau -
Eaux -
Eaux publiques -
Eaux souterraines -
Eaux, droits des -
EDV -
Effet -
Effet de commerce -
Effet du registre foncier -
Effet rétroactif -
Egalité devant la loi -
Ehe -
Eheähnliche Gemeinschaft -
Ehefrau -
Ehegatten Angemessene Entschädigung, Art. 165 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen und Berechnung des Betrages Bd. 94
S. 339
Vertretung Bei urteilsunfähigem Ehegatten durch den anderen Ehegatten. Bd. 91
S. 79
Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen. Rechenschaftslegung Bd. 94
S. 384
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Ehehaftes Recht Abgrenzung Wasserkraftrecht Ehehaftes Recht oder Konzession? Abgrenzung (Bern) Bd. 87
S. 310
Eigentumsgarantie Althergebrachtes privates Quellwasserbezugsrecht Eine Konzession ohne zeitliche Begrenzung ist verfassungswidrig. Ehehafte Wasserrechte dürfen daher nicht unbefristet, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens aber für 80 Jahre gelten Bd. 103
S. 169
Gegenstand Als Ehehafte Recht werden Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Bd. 101
S. 195
Wasserkraftrecht. Ehehaftes Recht oder Konzession? Bd. 101
S. 192
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Ehehaftes Wasserrecht -
Eheliches Güterrecht -
Eheliches Vermögen -
Eherecht -
Ehescheidung Berufliche Vorsorge Angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB durch monatliche Zahlung an die Rentenkasse. Fehlende gesetzliche Grundlage dazu. Bd. 88
S. 57
Ehevertrag Gütertrennung Wahl der Gütertrennung ohne Abmachungen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere auch keine Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung, bedarf keiner Genehmigung durch den Scheidungsrichter Bd. 87
S. 202
Hängiger Scheidungsprozess bei Konkurseröffnung. Sistierung der Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche. Bd. 92
S. 339
Liquidation gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten Einfache Gesellschaft unter Ehegatten zum Erwerb von Wohneigentum. Zuerst ist die einfache Gesellschaft zu liquidieren und anschliessend das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen. Berechnung des Mehrwertes für Investitionen in eine andere Vermögensmasse Bd. 96
S. 351
Miteigentum unter Ehegatten. Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstückes beitragen hat, am konjunkturellen Mehrwert. Ausschluss durch schriftliche Vereinbarung Bd. 96
S. 355
Ordre public nicht verletzt, wenn ausländisches Scheidungsurteil die Weiterführung des Gesamteigentums an der ehemaligen ehelichen Wohnung über die Scheidung hinaus anordnet. Bd. 92
S. 318
Scheidungskonvention Ehe- und Erbvertrag als verkappte Scheidungsvereinbarung. Vereinbarte Entschädigungen an die Ehefrau. Unklare Formulierungen. Kriterien für die gerichtliche Genehmigung. Bd. 89
S. 333
Scheidungsvoraussetzung Trennungsfrist Reduktion der Trennungsfrist auf zwei Jahre. Bd. 86
S. 65
Übertragung eines Grundstücks an den Ehegatten. Kein ausserbuchlicher Erwerb, wenn der zur Übertragung verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr verfügungsberechtigt ist. Auswirkungen eines Konkurses. Bd. 92
S. 337
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Eheschutz, aZGB 169 ff -
Ehevertrag Bornhauser Philip R., Kombinierte Ehe-/Erbverträge – Chancen und Risiken Bd. 94
S. 289
Zeiter Alexandra, Schutzklauseln in Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen Bd. 96
S. 365
Allgemeiner Inhalt Abgrenzung zu Vereinbarungen über Scheidung und Unterhalt Bd. 94
S. 290
Rückfalls- oder Schutzklauseln bei Begünstigungen von Ehegatten Änderung der Verhältnisse Bd. 96
S. 382
Art der Abgeltung der Ansprüche der Nachkommen Bd. 96
S. 377
Begriff der Schutzklausel Bd. 96
S. 367
Einzel- oder Gesamtgläubigerschaft Bd. 96
S. 378
Rechtsstellung des Ehegatten während der Schwebezeit Bd. 96
S. 378
Vereinbarung Gerichtsstand Bd. 96
S. 378
Verzinsung und Verzugszins Bd. 96
S. 377
Zivilrechtliche und steuerliche Aspekte der Schutzklauseln Bd. 96
S. 368
Zulässigkeit von Schutzklauseln Bd. 96
S. 367
Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Ehevertrag. Massgebender Zeitpunkt der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bd. 103
S. 125
Auflösung Ehevertrag Bei Unmündigen oder Entmündigten Bd. 91
S. 103
Ehe- und Erbvertrag als verkappte Scheidungsvereinbarung. Vereinbarte Entschädigungen an die Ehefrau. Unklare Formulierungen. Kriterien für die gerichtliche Genehmigung Bd. 94
S. 289
Form Änderung der Vorschlagszuweisung zugunsten des überlebenden Ehegatten nach dem Güterstand der Güterverbindung und der Errungenschaftsbeteiligung. Es ist nicht die Form des Erbvertrages einzuhalten, die Form für die Beurkundung eines Ehevertrages ist genügend Bd. 93
S. 132
Rechtliche Qualifikation Bd. 94
S. 290
Scheidungsvereinbarung Bd. 94
S. 291
Verbundener Ehe- und Erbvertrag Analyse der Chancen und Risiken Bd. 94
S. 309
Rechtliche Qualifikation Bd. 94
S. 305
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Eidesstattliche Erklärung Wahrheitswidrige Erklärung ist als Falschbeurkundung zu qualifizieren. Bd. 88
S. 362
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Eigengüter -
Eigengutsinventar, a. ZGB 197 -
Eigenhändiges Testament -
Eigentum Alexandra Jungo, Beweislastfragen im Sachenrecht Bd. 102
S. 69
Eigentumsfeststellungsklage. Wenn die Voraussetzungen für einen Überbau (Tankraum) im Sinne von Art. 674 ZGB fehlen, führt die Klage des Nachbarn auf Beseitigung der Tankanlage zum Erfolg Bd. 97
S. 368
Richterliche Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer Bd. 95
S. 54
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Eigentümerdienstbarkeit -
Eigentümerschuldbrief -
Eigentumsbeschränkung -
Eigentumsbeschränkungen Gegenstand Grenzabstand zwischen der Bau- und der Landwirtschaftszone. Bauten dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität). Folgen für die Umgebung. Eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform. Bd. 101
S. 50
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Eigentumsfeststellungsklage -
Eigentumsförderung -
Eigentumsfreiheitsklage -
Eigentumsgarantie Altrechtliche Grundlast Wasserlieferungspflicht Kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für die Bemessung und Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Bd. 87
S. 326
Gesetzliche Grundlage Bewilligungsgesetz. Zeitliches Verbot von Kaufvertragsabschlüssen in bestimmten Gemeinden. Kantonale Weisungen in Anwendung eines Staatsratsbeschlusses sind genügende Rechtsgrundlagen. Bd. 91
S. 285
Wasserkraftrecht Abgrenzung Ehehaftes Recht oder Konzession? (Bern) Bd. 87
S. 310
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Eigentumsübergang -
Eigentumsübertragung -
Eigentumszusprechung -
Eignung zur Übernahme -
Einfache Gesellschaft Pfäffli Roland, Einfache Gesellschaft / Bekanntes und Neues Bd. 88
S. 410
Roland Pfäffli und Julia Blattner, Gütergemeinschaft und Grundbuch Bd. 104
S. 3
Abgrenzung Einfache Gesellschaft und Stockwerkeigentümergemeinschaft unter den gleichen Personen. Mitgliedschaft einfache Gesellschaft kann unabhängig vom Stockwerkeigentumsanteil übertragen werden. Bd. 91
S. 124
Spätere Überführung in eine Stockwerkeigentümergemeinschaft Bd. 94
S. 285
Auflösung Die Liquidation der einfachen Gesellschaft muss vor derjenigen des ehelichen Güterstandes stattfinden. Bd. 101
S. 166
Auflösung und Liquidation Auflösung ohne Liquidation Vereinbarung über die Auflösung ist schriftlich gültig Bd. 87
S. 381
Zur Nutzung eingebrachte Vermögenswerte. Konjunktureller Mehrwert kommt der Gesellschaft zugute und muss unter den Gesellschaftern geteilt werden. Massgebender Wert Bd. 96
S. 345
Zwangsvollstreckung Bd. 88
S. 416
Entstehung. Umwandlung Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft. Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung unter den Miterben Bd. 97
S. 444
Gegenstand Definition der einfachen Gesellschaft. Gemeinsamer Zweck und Beitrag der Gesellschafter Bd. 94
S. 284
Geschäftsführung Gesellschaft unter Ehegatten Güterrechtliche Mehrwertberechnung für Investitionen in eine andere Vermögensmasse Bd. 96
S. 351
Pfändung des Liquidationsanteils eines Ehegatten Bd. 96
S. 342
Gesellschaft unter Konkubinatspartner Die spätere Heirat der Konkubinatspartner beendet die Gesellschaft nicht. Bd. 101
S. 166
Eine einfache Gesellschaft kann zwischen zwei Konkubinatspartnern bestehen, wenn ein Grundstück, welches ihnen als gemeinsame Wohnung dient, nur durch einen von ihnen erworben wird. Grundsätzlich kommt bei Auflösung ein allfälliger konjunktureller Mehrwert (des Grundstücks) aber auch nur dem eigentlichen Eigentümer zugute, während der Mehrwert, welcher mit der Ausübung der Tätigkeiten der einfachen Gesellschaft gebunden ist, als zwischen den Gesellschaftern zu teilender Gewinn angesehen wird Bd. 105
S. 130
Gesellschaftvertrag / Form Bestehen einer einfachen Gesellschaft. Sämtliche schlüssigen Handlungen und relevanten Umstände müssen festgestellt werden können, wenn die einfache Gesellschaft durch konkludentes Verhalten gegründet worden ist Bd. 102
S. 238
Gesellschaftervertrag Bd. 88
S. 410
Grundbuch Eintragung der einzelnen Gesellschafter. Die einfache Gesellschaft kann keine Firma führen. Bd. 88
S. 412
Kündigung Kündigung durch einen Gesellschafter. Bd. 88
S. 415
Tod eines Gesellschafters Bei zwei Gesellschaftern; zum Thema der Ansprüche der pflichtteilsgeschützten Erben Bd. 104
S. 12
Eintritt der Erben in die Gesellschaft (Nachfolgeklausel) Bd. 104
S. 11
Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Gesellschafters. Bd. 88
S. 414
Fortsetzung der Gesellschaft ohne Erben des Gesellschafters Bd. 88
S. 413
Gesetzliche Lösung Bd. 104
S. 10
Rechtsgrundlage Bd. 104
S. 10
Rechtsnachfolge richtet sich primär nach den Regeln der einfachen Gesellschaft Bd. 100
S. 339
Vertretung Durchsetzung von Forderungen, welche der einfachen Gesellschaft zustehen. Notwendige Streitgenossenschaft Bd. 94
S. 285
Wechsel im Gesellschafterbestand Austritt Durch Vereinbarung. Zeitpunkt Bd. 88
S. 415
Ein- und Austritt. Gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Bd. 88
S. 411
Feststellungen des Notars Bd. 88
S. 418
Mit dem Einverständnis der verbleibenden Gesellschafter kann der ausscheidende Gesellschafter diesen seine Mitgliedschaft übertragen. Wird die einfache Gesellschaft fortgeführt, wachsen die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters denjenigender verbleibenden an. Bd. 91
S. 124
Mit dem Einverständnis kann Mitgliedschaft einer einfachen Gesellschaft durch Abtretung an einen Dritten übertragen werden. Bd. 91
S. 124
Ungenaue Bezeichnung des Verhältnisses im Ausscheidungsvertrag Bd. 88
S. 418
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Einfriedigung -
Eingebrachtes Gut der Ehefrau -
Eingebrachtes Gut der Ehegatten -
Einlieferung von Verfügungen von Todes wegen -
Einmann-Aktiengesellschaft -
Einrede Einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruches bei einem Rentenlegat Bd. 91
S. 226
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Einsichtnahme ins Grundbuch -
Einsprache, Art. 559 ZGB -
Einspruch gegen Liegenschaftskäufe -
Eintragung -
Eintragungsfähigkeit -
Eintragungsmandat -
Eintragungsprinzip -
Einzelfirma -
Elektronische Datenverarbeitung Mooser Michel, L`impact de la nouvelle ORF et de l`OAAE sur l`activité notariale Bd. 93
S. 18
Schmid-Tschirren Christina, Elektronische öffentliche Beurkundung und Grundpfandrechte: Neuerungen, insbesondere der Register-Schuldbrief. Bd. 92
S. 1
Elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen Bd. 99
S. 131
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Elterliche Gewalt -
Elterliche Sorge Interessenkollision. Zustimmung zum Erbteilungsvertrag durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde. Fehlt für die Vertretung minderjähriger Kinder die behördliche Bestellung eines Beistandes bzw. die Mitwirkung der Behörde, leidet der Vertrag an einem Formmangel und ist daher nichtig und unheilbar unwirksam Bd. 97
S. 438
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Emoluments -
Empiétement -
Emption, droit d` -
Encouragement à la construction et à l`accession à la propriété de logements -
Enfant -
England -
Enrichissement -
Enrichissement illégitime -
Enteignung Enteignungsvertrag Abgrenzung Enteignungsvertrag und Dienstbarkeitsvertrag Bd. 93
S. 169
Entschädigung Dienstbarkeitsbelastung Grundsätze für die Festsetzung bei der Auferlegung einer Dienstbarkeit auf ein Grundstück, die einer Teilenteignung gleichkommt. Bd. 86
S. 392
Eine irreguläre Personaldienstbarkeit, die erst in Kenntnis der bevorstehenden Enteignung begründet wurde, ist nicht zu entschädigen Bd. 97
S. 121
Elektromagnetische Felder Für die elektromagnetischen Felder, die eine Hochspannungsleitung verursacht. Bd. 86
S. 392
Für den Ausgleich immaterieller Nachteile (Überflüge) besteht keine gesetzliche Grundlage Bd. 97
S. 117
Höhe der Entschädigung für das sog. Vorgartenland. Anspruch auf einen Unfreiwilligkeitszuschlag Bd. 103
S. 27
Landabretung Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode Bd. 87
S. 317
Lärm- und Staubimmissionen Entschädigungen sind geschuldet, wenn zwischen Enteignung und Immission ein adäquater Kausalzusammenhang besteht oder die Immissionen nach dem Nachbarrecht nicht zu dulden sind Bd. 87
S. 317
Für den Lärm, den eine Hochspannungsleitung veursacht. Bd. 86
S. 392
Minderwertsentschädigung Wenn eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt wird Bd. 87
S. 317
Verzinsung Enteignungsentschädigung Bd. 87
S. 317
Zuständigkeit für Entschädigung aus Lärmimmissionen aus Flughafenbetrieb. Bd. 90
S. 60
Gegenstand Eisenbahnbau Abtretung eines Landstreifens und Einräumung eines Näher- bzw. Höherbaurechtes Bd. 87
S. 317
Eisenbahntunnel im Untergrund. Ausdehnung des Interesses des Grundeigentümers am Untergrund durch eine Bebauung des Grundstückes führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung. Bd. 92
S. 329
Hochspannungsleitung Durchleitungsrecht. Achtung des Privat- und Familienlebens. Bd. 86
S. 392
Nachbarrechtliche Abwehransprüche für Lärmimmissionen aus Flughafenbetrieb. Bd. 90
S. 60
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Enteignungsvertrag -
Entrepreneur général -
Entretien -
Entschuldung -
Entwehrung -
Epouse -
Epoux -
Epuration des droits réels -
Erbanteil Pfändung Erbteilung Der Erbanteil kann auch gepfändet werden, wenn der Schuldner und die Miterben behaupten, die seit der Verarrestierung durchgeführte Erbteilung habe für den Schuldner keinen Aktivwert ergeben. Bd. 86
S. 369
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Erbausschlagung Die Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist erfordert den Nachweis eines wichtigen Grundes, den der Antragssteller erbringen muss Bd. 105
S. 387
Einmischung in die Erbschaft. Einem Erben wird dadurch nicht das Recht entzogen, die Gültigkeit eines Vermächtnisses anzufechten Bd. 96
S. 125
Haftung Nachlasskonkurs Haftung der ausschlagenden Erben gegenüber den Gläubigern. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen. Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht v Bd. 87
S. 116
Ob dem Antrag (auf Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist) stattgegeben wird, hängt davon ab, was der Erbe während der ordentlichen Ausschlagungsfrist unternommen hat oder hätte unternehmen müssen, um den Stand des Nachlasses zu erfahren Bd. 105
S. 387
Ungültigkeit einer Ausschlagungserklärung wegen wesentlichen Irrtums. Irrtum nicht wesentlich, wenn während Ausschlagungsfrist ein Inventar nach Art. 553 ZGB vorliegt. Bd. 92
S. 63
Verwirkung der Ausschlagungsbefugnisse durch Einmischen in die Angelegenheiten der Erbschaft. Einholen einer Erbbescheinigung ist für sich allein keine Einmischung. Bd. 89
S. 342
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Erbbescheinigung -
Erbeinsetzung Schiller Kaspar, Zuwendung des Vermögensüberschusses: Erbeinsetzung oder Vermächtnis Bd. 100
S. 1
Abgrenzungen Erbeinsetzung und Vermächtnisse Bd. 100
S. 2
Erbeinsetzung auf eine bestimmte Sache Bd. 100
S. 3
Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift Bd. 100
S. 3
Ersatzerbeneinsetzung oder Nacherbeneinsetzung Bd. 96
S. 246
Wertveränderungen zwischen Erbfall und Erbteilung Bd. 100
S. 4
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Erben Auskunftsrecht gegenüber einer Bank für Werte, an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt war Bd. 93
S. 111
Erbenausschlussklausel bei einem gemeinsamen Bankkonto und Bankdepot Bd. 93
S. 91
Haftung Haftung für Schadenersatzforderungen gemäss AHVG gegen den Erblasser wie für Forderungen aus unerlaubter Handlung des Erblassers Bd. 100
S. 221
Nachkommen, welche die letztwillige Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben Bd. 95
S. 338
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Erbenbescheinigung Anspruch auf Ausstellung Keinen Anspruch auf Ausstellung haben Erben, die ausgeschieden sind (Erbverzicht, Ausschlagung der Erbschaft, Enterbung, Pflichtteilsübergangene) Bd. 99
S. 393
Sowohl eingesetzte wie auch gesetzliche Erben haben einen Anspruch auf Ausstellung Bd. 99
S. 389
Bedeutung Erbenbescheinigung verliert Bedeutung als Legitimationsausweis, sobald ein anderslautendes Urteil des Zivilrichters über eine erbrechtliche Klage vorliegt Bd. 99
S. 394
Erbenbescheinigung verschafft ein provisorisches Recht zur Verfügung über den Nachlass. Sie ist deklaratorischer Natur. Sie ist jederzeit änderbar, sobald sie sich als materiell fehlerhaft erweisen sollte oder sich dies aufgrund urkundlicher Belege aufdrängt Bd. 99
S. 389
Provisorische Legitimation zur Verfügung über Erbschaftssachen. Kognition der ausstellenden Behörde ist auf eine provisorische Auslegung der letztwilligen Verfügung beschränkt. Einigung der Erben ist bei der Auslegung und Ausstellung zu beachten Bd. 94
S. 140
Das europäische Nachlasszeugnis und seine Anerkennung in der Schweiz Bd. 96
S. 153
Gegenstand Ausstellung der Erbbescheinigung ist eine vorläufige Beurteilung der Rechtsnachfolge, sie wächst nicht in Rechtskraft Bd. 104
S. 372
Berichtigung eines Erbscheines (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Bd. 101
S. 385
Die Erbbescheinigung erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklage Bd. 104
S. 375
Mit den abschliessenden Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und mit der Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt, befasst sich das ordentliche Gericht und nicht die Behörde, welche die Erbbescheinigung ausstellt Bd. 104
S. 375
Zum Thema Erbschein als provisorische Legitimationsurkunde. Bd. 101
S. 385
Zur Befugnis, wer die Ausstellung des Erbscheines verlangen kann. Bd. 101
S. 385
Zur Berechtigung des Vermächtnisnehmers, die Ausstellung des Erbscheines
zu verlangen. Bd. 101
S. 385
Zur Rechtskraft der Erbenstellung der darin aufgeführten Personen. Bd. 101
S. 385
Grundlagen Familienstand Nachweis in Erbschaftsfällen Bd. 87
S. 353
Ungültigkeit der Erbbescheinigung. Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage. Gestaltungsurteil ist Legitimationsausweis und führt zur Gegenstandslosigkeit der Erbbescheinigung Bd. 96
S. 200
Wirkung Materielle Bedeutung Provisorischer Legitimationsausweis Bd. 86
S. 9
Zeitpunkt der Ausstellung Grundbuchverfügungen -
Erbenfeststellung -
Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft kann nur mit den eigenen Mitteln frei rechtsgeschäftlich neues Grundeigentum erwerben. Bd. 92
S. 225
Nachträglich entdeckte Vermögenswerte Bd. 92
S. 22
Rechte aus dem gesetzlichen Miteigentümervorkaufsrecht. Bd. 92
S. 225
Verwaltung Kauf einer Liegenschaft -
Erbenvertretung, Art. 602 Abs. 3 ZGB Aufgaben und Befugnisse Der Erbenvertreter ist nicht befugt, die Erbteilung zu vollziehen, auch nicht wenn eine Teilungsvereinbarung der Erben oder ein Teilungsurteil vorliegen Bd. 100
S. 218
Aufsicht Ermessen Auswahl der Person für die Erbenvertretung steht im Ermessen der anordnenden Behörde Bd. 105
S. 59
Die Aufsichtsbehörde hat bei einer inhaltlichen Kontrolle des Handelns des Erbenvertreters erst einzuschreiten, wenn er die ihm gesetzten gesetzlichen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürve Bd. 87
S. 112
Mit Bezug auf die Anordnung einer Erbenvertretung, aber auch hinsichtlich der Auswahl der Person, welche mit der Erbenvertretung beauftragt werden soll, steht der anordnenden Behörde ein Ermessen zu Bd. 105
S. 61
Bestellung als vorsorgliche Massnahme eines Teilungsprozesses. Bd. 89
S. 330
Entschädigung Der Erbenvertreter hat Anspruch auf Entschädigung Bd. 105
S. 62
Zur Frage der Kostenaufteilung, insb. nach dem Verursacherprinzip Bd. 105
S. 62
Gegenstand Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige (natürliche oder juristische) Person eingesetzt werden Bd. 105
S. 61
Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben Bd. 105
S. 62
Die Einsetzung einer Erbenvertretung gilt als eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG Bd. 105
S. 60
Voraussetzung der Bestellung Eine Erbenvertretung ist nicht erst dann einzusetzen, wenn es zu Betreibungen kommt (Bern) Bd. 102
S. 154
Es muss genügen, dass das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist. Mit Rücksicht auf die Kosten der Erbenvertretung wird eine solche jedoch erst dann angeordnet, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft aufgrund der Abwesenheit von Erben, heilloser Zerstrittenheit oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert ist (Bern) Bd. 102
S. 157
Zuständigkeit Zuständigkeit für die Bestellung (ZH) Bd. 89
S. 330
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Erbgang -
Erbrecht Antoine Eigenmann, Marc Beuchat, Les réquisitions de modifications des inscriptions du registre foncier à portée successorale, en particulier sous l’angle de la planification successorale par la voie matrimoniale Bd. 105
S. 137
Denis Sulliger, Lex Koller et droit des successions Bd. 105
S. 1
Hans Rainer Künzle, Das revidierte internationale Erbrecht (Art. 86-96 IPRG) aus der Sicht der Notariate und Grundbuchämter Bd. 105
S. 73
Rubido José-Miguel, La planification successorale en droit foncier rural Bd. 95
S. 217
Urs Fasel, Eugen Huber und das Grundbuch: Ausräumung von sieben Irrtümern Bd. 105
S. 329
Auskunftsrecht Verwirkung, wenn ein ausgeschlossener pflichtteilgeschützter Erbe nicht innert eines Jahres ab Kenntnis die letztwillige Verfügung mit der Herabsetzungsklage anficht Bd. 95
S. 174
Erwerb der Erbschaft Keine Verletzung der Gläubigerrechte durch den Abschluss eines Erbverzichtsvertrages zugunsten der eigenen Kinder Bd. 95
S. 180
Nachkommen, welche die letztwillige Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben Bd. 95
S. 338
Vermögenssubrogation. Der Erlös einer freiwilligen Versteigerung vonVermögens werten der Erbengemeinschaft durch die fälschlicherweise nach der Erbbescheinigung einzige Person fällt nicht durch Subrogation in die Erbmasse. Rückerstattung des Erlöses an die Erben geschieht nicht in Anwendung der Regeln des unrechtmässigen Besitzes, sondern nach erbrechtlichen Regeln Bd. 95
S. 328
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Erbrecht der Ehegatten -
Erbrecht in der eingetragenen Partnerschaft -
Erbrechtsverordnung, Europäische Grun Meyer Catherine und Sprecher Thomas, Aspekte der neuen EU-Erbrechtsverordnung und ihres Bezugs zur Schweiz Bd. 96
S. 145
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Erbschaft Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt. Befugnisse eines „Administrator“ im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach Schweizer Recht Bd. 103
S. 103
Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG Bd. 102
S. 368
Eine Erbschaft ist eine blosse Anwartschaft und keine unmittelbare Forderung (Aargau) Bd. 103
S. 21
Grundsätze für die Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft, Stellung des Willensvollstreckers Bd. 102
S. 369
Wem stehen Wertveränderungen an der Erbschaft zu Bd. 100
S. 4
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Erbschaftsinventar -
Erbschaftsklage Erbschaftsklage verbunden mit Feststellungklage. Feststellung der Erbenstellung und der Eintragung als Erbe bei Grundstücken. Bd. 92
S. 53
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Erbschaftssteuer -
Erbschaftsverwalter Ernennung des Erbschaftsverwalters von Amtes wegen und seine Pflichten. Die Suche nach möglichen Erben, die Prüfung der Zweckmässigkeit einer Ausschlagung der Erbschaft und die Erstellung des Erbscheins gehören nicht zum Auftrag der Erbschaftsverwalters. Dies ist die Aufgabe der Behörde (Freiburg) Bd. 104
S. 224
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Erbschaftsverwaltung, Art. 554 ZGB Anordnung Keine Anordnung der Erbschaftsverwaltung, wenn die getroffenen Massnahmen (Siegelung und Inventaraufnahme) als genügend erscheinen. Parteientschädigung Bd. 96
S. 182
Willensvollstrecker wird nicht automatisch zum Erbschaftsverwalter. Ernennung von Drittpersonen Bd. 100
S. 216
Aufgaben und Befugnisse Ausweisung eines Erben aus der bisher unentgeltlich benutzten Wohnung Bd. 93
S. 100
Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter. Fähigkeiten und Interessenkonflikte Bd. 94
S. 60
Zuständigkeit für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung Bd. 94
S. 60
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Erbschleicherei Erbunwürdigkeit und Erbschleicherei Bd. 91
S. 230
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Erbteil, angefallener -
Erbteilung Fabrizio Andrea Liechti, Realkollation von Grundstücken: Erb-, grundbuch- und prozessrechtliche Bemerkungen Bd. 101
S. 5
Erbteilungsklage Passivlegitimation Im Erbteilungsprozess sind alle Miterben einzubeziehen. Verzichtet ein Erbe ohne rechtsgültige Ausschlagung oder Abtretung des Erbanteils auf seine Erbansprüche, behält er seine Erbenstellung bei und ist in den Erbteilungsprozess einzubeziehen. Bd. 86
S. 138
Virtueller Erbe muss für die Aktivlegitimation zur Erbteilungsklage zuerst durch Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage Erbenstellung erhalten Bd. 105
S. 247
Erbteilungsvertrag Nichtigkeit wegen Interessenkollision. Zustimmung zum Erbteilungsvertrag durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde. Fehlt für die Vertretung minderjähriger Kinder die behördliche Bestellung eines Beistandes bzw. die Mitwirkung der Behörde, leidet der Vertrag an einem Formmangel und ist daher nichtig und unheilbar unwirksam Bd. 97
S. 438
Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft. Bedarf einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter den Mitwerben Bd. 97
S. 444
Grundsätze bei der Erbteilung Die Vornahme der Erbteilung ist in erster Linie Sache der Erbinnen und Erben. Wo nicht anders geregelt, können sie die Teilung frei vereinbaren (Bern) Bd. 102
S. 104
Grundstücke/Grundbuch Bewertung einer Liegenschaft. Berücksichtigung der zukünftig wahrscheinlichen Entwicklung. Wertvermehrende Investitionen einzelner Erben in die Liegenschaft. Bd. 90
S. 359
Mitwirkung des Willensvollstreckers Bd. 97
S. 124
Losbildung, Losziehung Bei Ungleichheiten der Lose können Ausgleichszahlungen vorgesehen werden, sofern die Differenz nicht erheblich ist Bd. 99
S. 315
Grundsätze der Losbildung Bd. 99
S. 315
Verkauf nur zulässig, wenn keine Lose gebildet werden können Bd. 99
S. 315
Mitwirkung der Behörde, Art. 609 Abs. 2 ZGB Jede Interessenskollision führt nicht zwingend zu einem Interessenkonflikt. Verhältnis von Art. 403 Abs. 2 ZGB und 609 ZGB Bd. 104
S. 303
Stellung der Behörde. Keine richterliche Tätigkeit, auch wenn nach kantonalem Recht das Gericht zuständig ist. Der Schuldner-Erbe hat keine Mitwirkungsrechte Bd. 99
S. 37
Naturalteilung Wenn immer möglich Zuteilung der Vermögenswerte in natura Bd. 99
S. 314
Zuteilung einer Erbschaftssache, die durch die Teilung wesentlich an Wert verliert, soll einem Erben ungeteilt zugeteilt werden Bd. 99
S. 314
Realkollation und Direktübertragung? Bd. 101
S. 15
Realteilung Bei einer Realteilung kommt die Einigung der Erben mit der materiellen Entgegennahme der Lose durch jeden von ihnen zustande Bd. 103
S. 59
Die rechtsgeschäftliche Erbteilung kann mit der Realteilung oder durch schriftlichen Teilungsvertrag ausgeführt werden Bd. 103
S. 59
Realteilung bei Immobilien Bd. 92
S. 20
Realteilung von Liegenschaften Vollzug durch Willensvollstrecker mit den Zustimmungserklärungen der Erben. Bd. 86
S. 14
Teilungstabelle Bd. 103
S. 59
Rechtsnatur Teilungsfreiheit der Erben Bd. 92
S. 14
Teilungsart Arten Nur mit schriftlichem Teilungsvertrag oder in Form der Realteilung möglich. Teilung durch Verfügung des Willensvollstreckers ist nicht zulässig Bd. 87
S. 95
Teilungsformen Rechtsakt des Willensvollstreckers genügt für die Eigentumsübertragung eines Nachlassgrundstückes nicht möglich Bd. 92
S. 11
Schriftlicher Teilungsvertrag oder schriftliche Zustimmung aller Erben Bd. 92
S. 11
Teilungsklage Teilungsvertrag Inhalt des Teilungsvertrages Bd. 92
S. 20
Teilungsvorschrift Anrechnungswert Teilungsanordnung mit festgelegtem Anrechnungswert bei Grundstücken. Bd. 86
S. 12
Begriff Teilungsrechtes Bd. 86
S. 12
Teilungsvorschrift Bd. 86
S. 11
Zustimmung Erben Für die Übertragung von Grundstücken an Erben aufgrund testamentarischer Teilungsvorschriften ist der Willensvollstrecker ohne schriftliche Zustimmung der Miterben nicht berechtigt Bd. 87
S. 93
Verkauf oder Versteigerung Die herrschende Lehre und Praxis äussert sich klar dahingehend, dass immer dann, wenn nur eine Erbin in der Lage sei mitzubieten, nur eine öffentliche Versteigerung in Betracht komme Bd. 105
S. 282
Öffentliche Versteigerung bei fehlender Steigerungsfähigkeit eines Erben Bd. 105
S. 280
Wenn keiner der Erben die Liegenschaft übernehmen will, kommt ausschliesslich die öffentliche Versteigerung infrage; dasselbe gilt, wenn nicht alle Erben bzw. nur einer von mehreren Erben über die erforderlichen Mittel verfügen bzw. verfügt, um die Liegenschaft zu erwerben Bd. 105
S. 281
Voraussetzung Erbvertrag. Ersetzt formelle Erbteilung nicht Bd. 92
S. 11
Schriftlicher Teilungsvertrag oder schriftliche Zustimmung aller Erben Bd. 92
S. 11
Zuweisung und Verkauf Verkauf einer Erbschaftssache. Solange keine Erbteilungsklage rechtshängig ist, hat die zuständige Behörde nach Art. 612 Abs. 3 ZGB die materiellen Voraussetzungen eines Verkaufes zu prüfen und kann über Versteigerung entscheiden Bd. 93
S. 118
-
Erbunwürdigkeit Anwalt als Alleinerbe eingesetzt. Hinderung am Widerruf bzw. Unterlassen einer Neufassung eines Testamentes durch Verletzung der Aufklärungspflicht. Bd. 88
S. 108
Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben. Bd. 88
S. 116
Beweislast obliegt demjenigen, der die Erbunwürdigkeit behauptet. Bd. 91
S. 230
Die Erbunwürdigkeit tritt ein, ohne dass die Erben sie geltend machen Bd. 101
S. 27
Einleitung eines Entmündigungsverfahrens führt nicht zur Erbunwürdigkeit. Bd. 91
S. 257
Erbschleicherei kann in schweren Fällen zur Erbunwürdigkeit führen. Bd. 88
S. 108
Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person Bd. 101
S. 25
Mitteilungs- und Aufklärungspflicht gegenüber der Erblasserin bei einem langjährigen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis Bd. 103
S. 181
Pflegeperson als Vermächtnisnehmer (Liegenschaft) bedacht; Erbunwürdigkeit 181
Voraussetzung für die Erbunwürdigke Bd. 103
S. 181
-
Erbvertrag Bornhauser Philip R., Anfechtung von Schenkungen gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB Bd. 95
S. 361
Bornhauser Philip R., Kombinierte Ehe-/Erbverträge - Chancen und Risiken Bd. 94
S. 289
Zeiter Alexandra, Schutzklauseln in Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen Bd. 96
S. 365
Abgrenzung Änderung eines Erbvertrages: Abwesende Erbvertragspartei Bd. 95
S. 249
Anfechtung Rechtsmissbräuchliche Aushöhlung der Verpflichtungen aus dem Erbvertrag Bd. 95
S. 362
Widerspruch mit zeitlich nachgelagerten Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen Bd. 95
S. 369
Aufhebung Auslegung des Erbvertrages hinsichtlich der erbvertraglichen Bindung. Bd. 92
S. 23
Bindungswirkung bei einem mehrseitigen Erbvertrag nur bei einem Teil der Parteien. Bd. 92
S. 23
Mit dem Tod einer Vertragspartei entfällt die Aufhebungsmöglichkeit. Bd. 92
S. 23
Auslegung Anwendung des Vertrauensprinzips Bd. 94
S. 300
Erbvertragliche Vereinbarung unter Ehegatten, wonach alle drei Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen erben sollen. Widersprechende spätere letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten Bd. 104
S. 157
Grundsätze Es sind die Grundsätze für die Auslegung von Rechtsgeschäften unter Lebenden heranzuziehen Bd. 87
S. 97
Klärung, ob vertragliche oder einseitig widerrufbare Anordnung vorliegt Bd. 94
S. 300
Nach den üblichen Regeln eines zivilrechtlichen Vertrages. Nacherbeneinsetzung und Ersatzerbeneinsetzung Bd. 96
S. 246
Tritt Verkaufserlös an die Stelle des veräusserten Objektes (Gesamthandanteil an Grundstücken)? Bd. 95
S. 264
Bindungswirkung Rechtsfolgen der Bindungswirkung in Bezug auf spätere Schenkungen Bd. 95
S. 365
Rechtsfolgen der Bindungswirkung in Bezug auf spätere Testamente Bd. 95
S. 367
Vertragliche Verpflichtung des Erblassers Bd. 95
S. 364
Ehe- und Erbvertrag als verkappte Scheidungsvereinbarung. Vereinbarte Entschädigungen an die Ehefrau. Unklare Formulierungen. Kriterien für die gerichtliche Genehmigung. Bd. 89
S. 333
Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot (Brasilien) Bd. 94
S. 330
Erbverzicht Gläubigerrechte. Anfechtbar ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzicht. Rechtsmissbrauch. Verzicht auf eine Anwartschaft Bd. 95
S. 180
Im Zusammenhang mit dem bäuerlichen Bodenrecht Bd. 95
S. 239
Neben dem zweiseitigen Erbvertrag gibt es auch den mehrseitigen Erbvertrag. Verzicht der Eltern auf erbrechtliche Ansprüche gegenüber dem Sohn ist nicht auch ein Verzicht auf erbrechtliche Verfügungen unter den Ehegatten. Auslegungsgrundsätze Bd. 99
S. 384
Inhalt Auslegung. Regeln. Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und ihm widersprechenden späteren unentgeltlichen Zuwendungen. Vertragsmässige und damit bindende oder einseitige und widerrufliche Anordnung. Einsetzung von Dritten als Erben, die mit dem erstversterbenden Ehegatten weder in persönlicher noch verwandtschaftlicher Beziehung standen, kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich frei widerrufen. Bd. 90
S. 338
Nacherben- und Ersatzerbeneinsetzung Bd. 96
S. 246
Rückfalls- oder Schutzklauseln bei der Begünstigung des Ehegatten Bd. 96
S. 365
Testamentarische Klauseln im Erbvertrag Bd. 94
S. 300
Vereinbarung auf entgeltliche Verfügungen Bd. 95
S. 266
Zuwendungsgegenstand «Gesamthandanteile an Parzellen». Gegenstand ist die Zuwendung eines Rechtes und beinhaltet den Anspruch auf das, was der Erblasserin zufällt, wenn die Gesamthand in Liquidation tritt oder wenn sie aus der Gesamthandschaft austritt Bd. 95
S. 267
Vertragslücke und Auslegung. Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage nicht oder nicht vollständig geregelt haben (Erbteilregelung ohne Berücksichtigung der Pflichtteile). Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, wie die Erklärungen der Parteien nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften. Bd. 90
S. 292
Verzicht auf eine erbvertragliche Begünstigung Bd. 92
S. 29
Widerrufsvorbehalt von Erbeinsetzungen Bd. 96
S. 251
Rechtliche Qualifikation Bd. 94
S. 295
Verbundener Ehe- und Erbvertrag Analyse der Chancen und Risiken Bd. 94
S. 309
Rechtliche Qualifikation Bd. 94
S. 305
Scheidungsresistenzklausel Bd. 94
S. 308
Verfügungsfähigkeit Abschluss durch Entmündigte Bd. 91
S. 103
Wirkung Verfügungen im Widerspruch zum Erbvertrag Bd. 94
S. 303
Verfügungsrecht des Erblassers. Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen der Anfechtung Bd. 95
S. 265
-
Erbverzicht -
Erbvorbezug -
Erfüllung der Obligationen -
Erfüllungssort -
Ergänzungsleistung Berücksichtigung von Begünstigungen. Beweis Bd. 94
S. 280
Entschädigung für Pflegeleistungen gegenüber den Eltern. Geleistete Entschädigungen sind als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. Bd. 88
S. 92
Rückerstattung durch die Erben von unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistung. Zur Frage der längeren Verjährungsfrist von 15 Jahren Bd. 104
S. 55
Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, welche die letztwillige Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben und sind zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht verpflichtet Bd. 95
S. 339
Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Anrechenbares Verzichtsvermögen bei Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung Bd. 96
S. 54
Vermögensverzicht, Berechnung Bd. 94
S. 280
Vermögensverzicht, freiwilliger, für Erfüllung moralische Pflicht Bd. 94
S. 280
Ziel der Rückerstattungspflicht ist die Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung Bd. 104
S. 59
-
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes -
Erholungsgebiet -
Erlöschen der Obligationen -
Ermessen -
Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen -
Eröffnung des Erbgangs -
Erreur -
Erreur essentielle -
Errungenschaft -
Errungenschaftsbeteiligung Bornhauser Philip R., Kombinierte Ehe-/Erbverträge – Chancen und Risiken Bd. 94
S. 289
Ehevertrag Ersatzanschaffung Verkauf eines Vermögenswertes nach Auflösung des Güterstandes. Wert im Zeitpunkt der Veräusserung ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht allfällige Ersatzanschaffung Bd. 91
S. 328
Ersatzforderung Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Er Bd. 87
S. 206
Erwerb von zwei Grundstücken im Miteigentum. Berechnung der variablen Ersatzforderung beim Verkauf eines der Grundstücke unter Berücksichtigung der Investitionen Bd. 91
S. 321
Zuordnung von Schulden. Rentenverpflichtung in engem Zusammenhang mit einer Liegenschaft, wird die Gütermasse belastet, welcher die Liegenschaft angehört. Möglichkeit einer Ersatzforderung, wenn die Zahlung aus einer anderen Gütermasse geleistet wird. Bd. 91
S. 334
Ersatzforderungen und Mehrwertanteil Grundstücke. Grundstück im Eigengut des Ehemannes. Berechnung der variablen Ersatzforderung, wenn der Hausbau aus der Errungenschaft des Ehemannes und einer Hypothek finanziert worden ist. Bd. 88
S. 57
Güterrechtliche Auseinandersetzung Bei Ersatzforderungen ist der konkrete Zahlungsfluss zu beweisen Bd. 94
S. 132
Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Schätzung über Ertragswert und Nutzwert sowie Verkehrswert Bd. 94
S. 132
Scheidung Abgrenzungen zwischen Nettoverkehrswert und Nettowert einer Liegenschaft. Bd. 88
S. 53
Bewertung der Investitionen in die einzelnen Vermögenswerte und nicht in Vermögensmassen. Landwirtschaftliches Gewerbe und kaufmännisches Unternehmen als Vermögenswert. Bd. 88
S. 53
Scheidung. Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf den Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt. Auflösung Güterstand vor Eintritt des Vorsorgefalles Bd. 97
S. 171
Zuordnung eines Grundstückes. Berechnung der Ersatzforderungen nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. Bd. 88
S. 57
Mehrwertanteil Einfache Gesellschaft unter Ehegatten. Mehrwertberechnung für Investitionen in eine andere Vermögensmasse Bd. 96
S. 351
Erwerb von zwei Grundstücken im Miteigentum. Berechnung des Mehrwertanteils beim Verkauf eines der Grundstücke unter Berücksichtigung der Investitionen. Bd. 91
S. 321
Finanzierung mit Darlehen Ist der Erwerb von Vermögensgegenständen durch ein vom anderen Ehegatten gewährtes zinsloses Darlehen finanziert worden, und besteht im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Mehrwert, so hat der Ehegatte, der eine Ausnahme von der in Art. Bd. 87
S. 211
Miteigentum unter Ehegatten. Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstückes beigetragen hat, am konjunkturellen Mehrwert. Ausschluss durch schriftliche Vereinbarung Bd. 96
S. 355
Wertbestimmung Das Ertragswertprinzip gilt weder für landwirtschaftliche Grundstücke noch landwirtschaftliche Gewerbe, wenn diese vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden sind und nicht erhalten bleiben. Bd. 91
S. 328
Zuordnung des Vermögens zu Eigengut oder Errungenschaft Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars eines Weinbaubetriebes Bd. 94
S. 132
Durch Erbteilung erworbene Gegenstände. Massgebender Zeitpunkt. Grundsätze bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an Miterben Bd. 99
S. 28
Grundstück mit einem unentgeltlichen Anteil einer gemischten Schenkung. Zuordnung der Hypothekarschuld. Für Investitionen aus dem Eigengut kann keine Vorschlagsbeteiligung beansprucht werden Bd. 100
S. 90
Vorräte aus einem Weinbaubetrieb Bd. 94
S. 135
Zuordnung im Zeitpunkt des Erwerbes. Zuordnung in die Gütermasse, aus der der grössere Anteil stammt. Später erfolgende bedeutende Investitionen (Hausbau) verändern die Zuordnung nicht mehr. Bd. 88
S. 57
-
Errungenschaftsgemeinschaft -
Ersatzanschaffung -
Ersatzerbe -
Ersatzforderung -
Erschleichen einer falschen Beurkundung -
Erschliessung -
Erschliessungsplan -
Erschliessungsstrasse -
Ersitzung -
Ertragswert -
Erwachsenenschutz Favre Lise, Nouveau droit de la protection de l`adulte – Le mandat pour cause d`inaptitude Bd. 94
S. 145
Meier Philippe, Nouveau droit de la protection de l`adulte: Introduction générale et système des curatelles Bd. 94
S. 73
Mooser Michel, La responsabilité du notaire en relation avec le nouveau droit de la protection de l`adulte Bd. 94
S. 161
Schmid Hermann, Erwachsenenschutz aus dem Blickwinkel der Grundbuchführung – ein Überblick Bd. 93
S. 357
Wolf Stephan, Erwachsenenschutz und Notariat Bd. 91
S. 73
Yvo Biderbost, Der Vorsorgeauftrag in der Beratung - ein Dutzend Fragen der Praxis Bd. 101
S. 337
Allgemeines zur Revision per 1.1.2013 Geschichte der Revision Bd. 94
S. 76
Grundsätze zum neuen Recht Bd. 94
S. 77
Abschaffung der Veröffentlichung der Massnahmen Bd. 94
S. 81
Änderungen beim Freiheitsentzug im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung Bd. 94
S. 82
Massnahmen nach Mass Bd. 94
S. 79
Organisatorische Neuerungen und neues System der Verantwortlichkeiten Bd. 94
S. 82
Reduktion staatlicher Eingriffe Bd. 94
S. 78
Stärkung der Solidarität in der Familie Bd. 94
S. 78
Stärkung des Grundsatzes der Selbstbestimmung Bd. 94
S. 77
Übergangsrecht Bd. 94
S. 84
Verankerung prozessualer Normen im ZGB Bd. 94
S. 83
Verbesserung des Schutzes urteilsunfähiger Personen, welche in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung leben Bd. 94
S. 80
Wegfall der erstreckten elterlichen Sorge Bd. 94
S. 80
Anmerkung des gesetzlichen Vertreters Bd. 93
S. 361
Beistandschaft Abschliessende Gründe in Art. 390 Abs. 1 ZGB für die Errichtung einer Beistandschaft Bd. 94
S. 90
Abwesenheit, dauernd oder für eine bestimmte Zeit Bd. 94
S. 94
Geistige Behinderung Bd. 94
S. 91
Psychische Störungen Bd. 94
S. 91
Schwächezustand Bd. 94
S. 93
Allgemeine Bestimmungen Beachtung der Verhältnismässigkeit Bd. 94
S. 86
Beistandschaft als einzige, aber vielfältige staatliche Schutzmassnahm Bd. 94
S. 85
Subsidiarität und Stufenfolge der Massnahme Bd. 94
S. 87
Arten von Beistandschaften Wirkungen der verschiedenen Beistandschaften Bd. 94
S. 100
Begleitbeistandschaft, Art. 393 ZGB Ausgerichtet auf persönliche Unterstützung Bd. 94
S. 101
Belastungen und Schutz der Angehörigen und Dritter Bd. 94
S. 95
Errichtung von Amtes wegen oder auf Antrag Bd. 94
S. 97
Kombination von Beistandschaften, Art. 397 ZGB Mitwirkungsbeistandschaft, Art. 396 ZGB Umfassende Beistandschaften, Art. 398 ZGB Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Bd. 94
S. 113
Vertretungsbeistandschaft, Art. 394 und 395 ZGB Voraussetzungen Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft Bd. 94
S. 89
Betreuungsvertrag Bei urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Bd. 91
S. 81
Ende der Beistandschaft Aufhebung von Amtes wegen oder aufgrund Antrag Bd. 94
S. 98
Wechsel der Art der Beistandschaft Bd. 94
S. 99
Hauptanliegen des neuen Erwachsenenschutzrechtes Anpassung des heutigen Vormundschaftsrechtes Bd. 91
S. 75
Fachbehörde als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bd. 91
S. 78
Förderung des Selbstbestimmungsrechtes durch eigene Vorsorge Bd. 91
S. 75
Massgeschneiderte Massnahmen für Hilfsbedürftige Bd. 91
S. 77
Stärkung der Solidarität innerhalb der Familie Bd. 91
S. 77
Verbesserung des Rechtsschutzes bei der fürsorgerischen Unterbringung Bd. 91
S. 78
Verbesserung des Schutzes urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Bd. 91
S. 77
Mitwirkungsbeistandschaft Bd. 93
S. 363
Patientenverfügung Integration in einen Vorsorgeauftrag Bd. 91
S. 102
Hinterlegung und Eintrag in der Versichertenkarte Bd. 91
S. 102
Richtlinien der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften Bd. 91
S. 102
Keine Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde Bd. 91
S. 102
Umfassende Beistandschaft Bd. 93
S. 361
Vertretung von urteilsunfähigen Personen Durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner Bd. 91
S. 79
Vertretungsbeistandschaft Bd. 93
S. 362
Vorsorgeauftrag Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag? Bd. 101
S. 348
Darf ein notariell beurkundeter Vorsorgeauftrag handschriftlich abgeändert werden? Bd. 101
S. 363
Gehört in einen Vorsorgeauftrag auch eine Patientenverfügung? Oder ein sog. Sorgerechtstestament? Bd. 101
S. 345
Gilt Art. 396 Abs. 3 OR? Bd. 101
S. 361
Hinterlegung des Vorsorgeauftrages oder Vormerkung beim Zivilstandsamt? Kontrolliert die Hinterlegungsstelle den Vorsorgeauftrag? Bd. 101
S. 353
Kann Selbstkontrahieren oder Doppelvertretung zulässig sein? Sind Schenkungen erlaubt? Bd. 101
S. 360
Komplexität des Vorsorgeauftrags: Sind bspw. Aufsichts- und Kontrollmechanismen sinnvoll? Können beliebig viele Personen beauftragt werden? Steht die KESB der Beauftragung mehrerer skeptisch gegenüber? Bd. 101
S. 358
Muss sich die Entschädigung für den Vorsorgebeauftragten an Bedingungen halten? Was, wenn nichts festgelegt ist? Bd. 101
S. 351
Welche Abklärungen sind bezüglich der eingesetzten Person im Validierungsverfahren zu treffen? Bd. 101
S. 357
Wie ist das Verhältnis zwischen Vorsorgeauftrag und Vollmacht über die Urteilsfähigkeit hinaus? Kann ein Vorsorgeauftrag als Vollmacht über den Tod hinaus bestehen bleiben? Bd. 101
S. 341
Wie kurz darf ein Vorsorgeauftrag abgefasst sein? Bd. 101
S. 363
Wie wird die Urteilsunfähigkeit als Validierungsvoraussetzung festgestellt? Was ist mit der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung des Auftrags? Bd. 101
S. 354
Auftraggebende Person Bd. 94
S. 150
Handlungsfähigkeit Bd. 94
S. 150
Beauftragte Person Bestimmbarkeit der Person Bd. 94
S. 152
Eignung der beauftragten Person (in casu Ehemann); Gefährdung des Wohls der auftraggebenden Person infolge Überforderung der beauftragten Person Bd. 103
S. 278
Natürliche oder juristische Person als Beauftragte Bd. 94
S. 147
Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden Bd. 103
S. 288
Beendigung Der Vorsorgeauftrag endet mit dem Tod der auftraggebenden Person. Bd. 101
S. 382
Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Vorgehen Bd. 91
S. 100
Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde Bd. 91
S. 100
Beurkundung nicht nach den kantonalen, sondern nach den eidgenössischen Beurkundungsregeln für öffentliche letztwillige Verfügungen mit Zeugen Bd. 91
S. 93
Dem Wortlaut von Art. 361 Abs. 1 ZGB ist auf jeden Fall nicht zu entnehmen, dass bei der öffentlichen Beurkundung die Vorschriften über die letztwillige Verfügung anwendbar sind Bd. 105
S. 370
Der Beizug von zwei Zeugen ist nicht notwendig (St. Gallen) Bd. 105
S. 369
Eigenhändiger Vorsorgeauftrag Bd. 91
S. 91
Zur Minderheitsmeinung, wonach zwei Zeugen notwendig sind (St. Gallen) Bd. 105
S. 370
Herausgabe der Originalurkunde Bd. 91
S. 99
Dass die übertragenen Aufgaben möglichst genau beschrieben werden müssen, wie dies in der Botschaft zum Erwachsenenschutz ausgeführt wird, ist lediglich als Empfehlung anzunehmen, nicht jedoch als Minimalanforderung (Thurgau) Bd. 105
S. 211
Inhaltliche Anforderungen an einen Vorsorgeauftrag; mangels gegenteiliger Anordnung der beauftragten Person gilt ein Vorsorgeauftrag für alle Aufgaben (Thurgau) Bd. 105
S. 210
Integration der Patientenverfügung Bd. 91
S. 102
Vertretung im Rechtsverkehr Bd. 94
S. 147
Wird der Aufgabenbereich nicht umschreiben (also nicht eingeschränkt), wird ein umfassender Vorsorgeauftrag angenommen (Thurgau) Bd. 105
S. 211
Wird der Aufgabenbereich nicht umschrieben, d.h. nicht eingeschränkt, ist von einem umfassenden Vorsorgeauftrag auszugehen (Thurgau) Bd. 105
S. 212
Verhältnis zum obligationenrechtlichen Auftrag Bd. 94
S. 148
Suspensivbedingter Auftrag Bd. 91
S. 100
Übergangsrecht Auftragsverhältnisse nach Art. 35 und 405 OR Bd. 94
S. 159
Vorsorgeauftrag vor dem 1.1.2013 erstellt Bd. 94
S. 160
Urteilsfähigkeit Ein privates Gutachten in Bezug auf die Urteilsfähigkeit (durch einen Arzt erstellt) stellt kein Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO dar Bd. 103
S. 267
Im Zeitpunkt der Erstellung eines Vorsorgeauftrages muss der Verfasser urteilsfähig sein Bd. 103
S. 267
Validierung Dem Wunsch der auftraggebenden Person, der Vorsorgeauftrag sei nun zu validieren, ist unter gewissen Umständen Rechnung zu tragen (Thurgau) Bd. 105
S. 367
Widerruf und Beendigung Form des Widerrufes Bd. 94
S. 158
Voraussetzungen des Widerrufs. Handlungsfähigkeit Bd. 94
S. 158
-
Erwachsenenschutzbehörde -
Erwerb von Grundstücken -
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland -
Erwerbsbewilligung -
Erwerbspreis -
Escroquerie -
Estimation -
Estimation des immeubles -
Etablissement du droit public -
Etage -
Etat des charges -
Etat descriptif -
Etranger -
Eviction -
Exception -
Exécuteur testamentaire -
Exécution -
Exécution des obligations -
Exécution forcée -
Executor -
Exeption -
Exercice des droits civils -
Existence d`une base légale -
Existenz -
Expectative -
Expédition -
Expertise -
Exploitation agricole -
Expropriation -
Expropriation matérielle -
Expropriationsvertrag -
Extinction des obligations -
Extrait -
Extrait du registre foncier -
Extratabularersitzung
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Résultat dossier
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