Lukas Müller, Philippe J.A. Kaiser, Diego Benz, Öffentliche Beurkundung von virtuellen Generalversammlungsbeschlüssen nach neuem Aktienrecht (Kann eine Urkundsperson aus der Ferne wahrnehmen und beurkunden?) Bd. 104
S. 65
Sarah Gros, La capacité de discernement et l’activité notariale Bd. 103
S. 133
Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise
Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar (Aargau) Bd. 102
S. 81
Die (inhaltlichen) Probleme, denen eine Urkundsperson gewachsen sein muss, werden weitgehend durch Bundesrecht vorgegeben. Die kantonalen Eigenheiten beziehen sich insbesondere auf Verfahrensfragen sowie das Abgaberecht (Aargau) Bd. 102
S. 93
Hauptgrundsätze für die Anerkennung (Aargau) Bd. 102
S. 85
Berufspflichten
: Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Notar, der die Anweisungen seines Mandanten nicht verstand oder nicht verstehen konnte (Mail-Kopie in englischer Sprache mit nur schwer zu entziffernder Schrift als Grundlage) Bd. 102
S. 113
Das verantwortliche Gemeinwesen (vorliegend der Kanton Graubünden) haftet für den Schaden, den eine patentierte Notariatsperson einem Dritten bei der Ausübung einer dienstlichen bzw. im Rahmen der notariellen Tätigkeit (durch eine Handlung oder Unterlassung) widerrechtlich zufügt (Graubünden) Bd. 104
S. 17
Die Art. 41 ff. OR werden auf die zivile Haftungspflicht des (Genfer) Notars als kantonales Hilfsrecht angewendet Bd. 104
S. 181
Die Notariatsperson hat die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten zu ermitteln, sie über Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäftes zu belehren sowie auf die Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinzuweisen (Graubünden) Bd. 104
S. 19
Die tatsachenwidrige Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages, wonach anlässlich der Beurkundung ein Zahlungsversprechen übergeben worden sei, was aber nicht der Fall war, stellt eine Verletzung der notariellen Sorgfaltspflichten dar und führt zur vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit (Graubünden) Bd. 104
S. 15
Ein Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung oder Tatsache unwahr beurkundet (vorliegend ist kein Zahlungsversprechen vorgelegen, was im Kaufvertrag nicht korrekt formuliert wurde), macht sich disziplinarisch und vermögensrechtlich verantwortlich (Graubünden) Bd. 104
S. 19
Im Rahmen der bundesrechtlichen Minimalanforderungen sind die Kantone gemäss Art. 55 SchlT ZGB befugt zu bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Graubünden) Bd. 104
S. 18
Berufspflichtverletzung
Disziplinarmassnahmen bei Verletzung von Berufspflichten durch den Notar (Verletzung des Klarheitsgebotes und der Verfahrensvorschriften) Bd. 102
S. 121
Disziplinarmassnahmen sind vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde und unterstehen somit kantonalem Recht. Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung Bd. 102
S. 131
Entzug der Berufsausübungsbewilligung
Beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung handelt es sich nicht um ein dauerhaftes Berufsausübungsverbot. Der Betroffene kann jederzeit erneut ein Gesuch für die Ausübung des Notariates stellen (Solothurn). Bd. 101
S. 327
Entzug der Notariatsbewilligung (Solothurn). Bd. 101
S. 327
Für Notare gilt ein strengerer Massstab als für Anwältinnen oder Anwälte, da ein Notar bei öffentlichen Beurkundungen aufgrund der ihm verliehenen Befugnisse eine Funktion zukommt, die mit den höchsten Ansprüchen an Seriosität und Vertrauenswürdigkeit einhergeht. Bd. 101
S. 334
François Bohnet, Marie-Laure Percassi, La responsabilité civile du notaire indépendant
Bd. 104
S. 129
Interessenkollision aus dem Verhältnis Notar und Rechtsanwalt:
Berufsregeln für Anwälte und Notare. Mandatsniederlegung aufgrund eines Interessenkonflikts (Wallis) Bd. 103
S. 85
Die Treue- und Schweigepflicht überdauert das Mandatsverhältnis und verbietet es einem Anwalt, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Mandanten richtet und bei dem Informationen zu verwerten wären, die er im Rahmen seines Berufsgeheimnisses erfahren hat (Wallis) Bd. 103
S. 87
Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung kann ein Anwalt in einer Streitigkeit, welche eine von ihm errichtete öffentliche Urkunde betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten (Wallis) Bd. 103
S. 87
Mooser Michel, Les examens de capacité de notaire Bd. 96
S. 383
Pannatier Kessler Delphine, Die Anmerkung des Trustverhältnisses und die Pflichten des Notars. Bd. 92
S. 73
Schmid Jürg, Die Schweizerische Zivilprozessordnung aus grundbuch- und notariatsrechtlicher Sicht. Bd. 92
S. 289
Anmeldung durch die Urkundsperson, ZGB 963 Abs. 3
Ausstand der Urkundsperson
Berufspflichten
Aufklärungspflicht des Notars über die Möglichkeit der Eintragung eines Grundpfandrechtes für den Kaufpreis bei einem zahlungsunfähigen Käufer Bd. 91
S. 58
Missachtung der Ausstandspflichten wegen Selbstbeteiligung und Beteiligung von Angehörigen Bd. 91
S. 48
Verletzung der Wahrheitspflicht bei Abwesenheit einer Vertragspartei Bd. 95
S. 242
Berufspflichtverletzung
Beglaubigung
Liegenschaftenbeschreibung
Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschreibung der Liegenschaften im Vertrag auf Eigentumsübertragung (Bern) Bd. 87
S. 189
Mitwirkung bei der Scheinliberierung von Aktien Bd. 96
S. 163
Unvollständige Angaben im Rechtsgrund über den Erwerb eines Grundpfandrechtes durch eine ausländische juristische Person. Keine fahrlässig begangene Straftat nach Art. 29 Abs. 2 BewG Bd. 96
S. 427
Verletzung der Interessenwahrungspflicht als Notar und Rechtsanwalt Bd. 96
S. 73
Wahrheits- und Klarheitspflicht Bd. 96
S. 392
Berufszertifikat für Urkundspersonen
Bd. 92
S. 5
Beurkundungsgebühr
Dienstverhältnis
Öffentlichrechtliche Verhältnisse
Rechtsnatur der Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis des Zürcher Notars, insbesondere die Fähigkeitsprüfung. Bd. 87
S. 225
Eintragung ins Register der Notare des Kantons St.Gallen setzt eine Eintragung im St.Galler Anwaltsregister voraus. Übergangsfrist von drei Jahren zur Erfüllung der Eintragung im Anwaltsregister ist angemessen (St.Gallen)
Bd. 93
S. 347
Entschädigung / Honorar
Entzug Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Verhalten für fehlende Vertrauens- bzw. Zutrauenswürdigkeit. Auch ausserberufliches Verhalten darf berücksichtigt werden (Zürich)
Bd. 93
S. 60
Erteilung Beurkundungsbefugnis
Registrierung als Urkundsperson mit einem ausserkantonalen Anwaltspatent (Schwyz). Bd. 92
S. 120
Haftung aus notarielle Tätigkeit
Handels- und Gewerbefreiheit
Hohheitliche Funktion
Die Befugnis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen hat den Charakter von hoheitlichen Funktionen und untersteht nicht dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit. Für die Erteilung dieser Befugnis darf der Nachweis des Wohnsitzes im Kanton verlangt werden. Bd. 86
S. 92
Interessenkollision aus dem Verhältnis Notar und Rechtsanwalt:
Keine Vertretung als Rechtsanwalt in einer Erbschaftsstreitigkeit, wenn der Notar einen Ehe- und Erbvertrag beurkundet hat. Dauer des Ausstandes. Strafen für Rechtsanwalt und Notar zulässig. Beurteilung Busse von Fr. 10000. Bd. 92
S. 127
Unvereinbarkeitsbestimmungen im Notariats- und Anwaltsrecht Bd. 92
S. 124
Notar und Anwalt
Voraussetzungen für die Ausübung der Beurkundungstätigkeit durch den im Notarenregister des Kantons Luzern eingetragenen Anwalts-Notar Bd. 95
S. 286
Notariats- oder Fähigkeitsprüfungen
Anfechtung der Prüfungsergebnisse
Anspruch auf rechtliches Gehör. Einsicht in die Akten von zwei vorgehenden, nicht bestandenen und rechtskräftig erledigten Prüfungen (Luzern) Bd. 96
S. 424
Bei Nichtbestehen der Prüfung. Kantonale und bundesrechtliche Rechtsmittel Bd. 96
S. 390
Unabhängigkeit Kantonsgericht von der Notariatsprüfungskommission trotz Integration in die Gerichtsorganisation (Luzern) Bd. 96
S. 417
Festlegung der jährlichen Prüfungsdaten Bd. 96
S. 387
Inhalt der Notariatsprüfungen in den Kantonen der Westschweiz, Bern und dem Tessin Bd. 96
S. 386
Notariatsprüfung ist im Bundesrecht nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzliche Regelung in den Kantonen Bd. 96
S. 384
Pflichten des Notars Bd. 96
S. 383
Prüfungserleichterung für Rechtsanwälte Bd. 96
S. 387
Schriftliche und mündliche Prüfungen Bd. 96
S. 386
Mündliche Prüfungen Bd. 96
S. 389
Schriftliche Prüfungen Bd. 96
S. 388
Vertiefte Kenntnis im Tätigkeitsbereich des Notars Bd. 96
S. 385
Schweizerisches Register der Urkundspersonen
Bd. 93
S. 36
Schweizerisches Register für Urkundspersonen
Bd. 92
S. 4
Strafrecht
Qualifizierte Veruntreuung
Die auf dem Konto der Urkundsperson eingehenden Gelder gelten als anvertraut. Urkundsperson geniesst erhöhtes Vertrauen. Bd. 86
S. 98
Übt ein Rechtsanwalt auch die Befugnisse einer Urkundsperson aus, so untersteht er für diese Tätigkeit auch dem Disziplinarrecht des BGFA
Bd. 88
S. 356
Unvereinbarkeiten mit der Ausübung des Notariatsberufes
Verwaltungsrat
Uvereinbarkeit mit dem Notariat
Direkte oder indirekte gewerbsmässige Vermittlung im Grundstücksverkehr (Luzern) Bd. 91
S. 394
Unvereinbarkeiten: Zwischen der Funktion des Notars und derjenigen eines halbzeitbeschäftigten Beamter. Prüfung der Verfassungsmässigkeit der kantonalen Bestimmung durch das Bundesgericht. Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit unzulässig (Wallis) Bd. 95
S. 250
Voraussetzungen für Befugnis
Wohnsitzpflicht
Nachweis des Wohnsitzes und des Lebensmittelpunktes im Kanton (Zug). Bd. 86
S. 92